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AGB

AGB

1. Vertragsabschluss

Bei Anmietung eines Baugerätes bitten wir Sie um Vorlage Ihres Personalausweises. Für den Abschluss eines Mietvertrages sind nur die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen maßgeblich. Mündliche Nebenabreden werden nicht abgeschlossen. Es gelten des weiteren stets die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis berechnet sich pro Kalendertag und versteht sich ohne Mehrwertsteuer, sowie ohne Kraft- und Schmierstoffe. Der Tagesmietpreis bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen beinhaltet 8 Betriebsstunden. Bei Überschreitung der 8 Betriebsstunden werden die geleisteten Überstunden prozentual auf den Tagesmietpreis aufgeschlagen. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietgegenstand in den Geschäftsräumen des Vermieters entgegenzunehmen und auch dorthin wieder zurückzubringen. Gibt der Mieter Mietgeräte zurück, ohne sie ausreichend gesäubert zu haben, kann der Vermieter eine Reinigungsgebühr in erforderlicher Höhe berechnen. Die Berechnung erfolgt hierbei nach einem Stundenverrechnungssatz.

3. Zahlungsweise

Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete i. H. v. des zu erwartenden Endpreises. Bei kurzer Mietdauer und damit verbundener Anzahlung steht dem Vermieter frei, darüber hinaus eine unverzinsliche Kaution zu verlangen, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Der Mietpreis ist bei Rückgabe der Mietsache fällig und bar zu zahlen. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr i. H. v. Euro 10,00 zu verlangen. Gerät der Mieter mit seiner Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist der Mietpreis mit einem Verzugszins i. H. v. 12 % jährlich zu verzinsen, sofern der Mieter nicht einen geringeren Zinsschaden nachweist. Die Berechnung der Transportkosten wurde zuvor mit dem Mieter ausführlich besprochen und wird je nach Vereinbarung zu einem Festpreis oder einen Stundenverrechnungssatz berechnet. Die jeweilige Berechnungsart ist auf dem Mietvertrag aufgeführt.

4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

Hat der Mieter ein bestimmtes Mietobjekt für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt, sind entsprechende Terminzusagen seitens des Vermieters unverbindlich. Der Vermieter haftet insbesondere nicht dafür, dass der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom Vermieter neu erworbenem Objekt nicht für rechtzeitige Lieferung. Abholung der Mietobjekte durch den Vermieter erfolgt erst nach Freimeldung des Mietobjekts durch den Mieter. Hierbei hat die Freimeldung der Geräte ausschließlich in der Verwaltung und nicht bei den jeweiligen Auslieferungsfahrern zu erfolgen. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt frei verfügen. Für reservierte aber nicht abgeholte oder benötigte Mietobjekte kann eine Bereitstellungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Diese Bereitstellungsgebühr beträgt 20 % des jeweiligen Tagesmietpreises.

5. Benutzung der Mietsache

Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist lediglich berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache weiter zu vermieten oder auch nur unentgeltlich weiter zu verleihen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages, wobei dem Vermieter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erhalten bleibt. Der Mieter übernimmt die Mietsache in dem Zustand, in dem

sie sich beim Vermieter befindet. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme auf Funktionsfähigkeit und

Vollständigkeit der vermieteten Teile zu kontrollieren. Reklamationen nach Verlassen des Betriebsgeländes mit der Mietsache sind diesbezüglich ausgeschlossen. Der Vermieter gewährleistet, dass die Mietsache für den gewöhnlichen Gebrauch eines derartigen Gegenstandes geeignet ist. Der Mieter hat die Mietsache nur für den gewöhnlichen Gebrauch gemäß den Betriebsanleitungen, die beim Vermieter einsehbar sind, zu benutzen und jegliche Überbeanspruchung zu vermeiden. Abbrucharbeiten sind im Vorfeld dem Vermieter anzuzeigen. Stellt sich bei der Benutzung der Mietsache ein Schaden an der Mietsache ein, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist der Vermieter berechtigt, den Mieter für den daraus entstandenen Schaden haftbar zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, für fachgerechte Pflege und Wartung der Mietsache zu sorgen. Dies schließt die tägliche Kontrolle des Motoren-/Hydrauliköls ein. Schäden und Folgeschäden die durch Öl mangel entstehen gelten als Gewaltschaden und werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Eine tägliche Kontrolle durch Servicepersonal der Firma Rütze ist nicht möglich! Vor Standortwechsel des Mietobjektes ist der Vermieter zu informieren. Die Benutzung der Mietobjekte erfolgt auf eigene Gefahr.

6. Haftung des Mieters

Für Haftpflichtschäden dritten gegenüber haftet der Mieter. Der Fahrer muss im Besitz der jeweilig notwendigen Fahrerlaubnis sein und Kenntnisse im Umgang mit der Maschine haben.

Der Mieter haftet bei dem von ihm verschuldeten Schäden am gemieteten Objekt bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Sache zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes. Der Mieter hat nachzuweisen, dass ein eingetretener Schaden nicht von ihm verschuldet worden ist. Verletzt der Mieter seine Pflicht der Anzeige eines eingetretenen Schadens, so haftet er für den Schaden ohne die Möglichkeit der Entlastung. In diesem Fall haftet der Mieter für alle eingetretenen Schäden einschließlich alle Folgeschäden unbeschränkt. Der Mieter haftet im Rahmen dieser Bedingungen darüber hinaus für alle berechtigten wie unberechtigten Benutzer des Mietobjekts wie für einen Erfüllungsgehilfen. Der Mieter kann eine Maschinenversicherung mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. Euro 2.500,00 für den Fall des Brandschadens oder Diebstahls abschließen. Die Versicherungsgebühr beträgt 10 % netto vom Mietzins. Erstreckt sich die Mietdauer über ein Wochenende oder einen gesetzliche Feiertag, so sind auch diese Tage mitzuversichern. Der Mieter haftet bei Verlust der Mietsache bis zur Höhe des Neu-Wertes. Die Kosten für defekt abgefahrene Reifen trägt der Mieter in vollem Umfang. Verladung und Transport der Mietsache geschieht zu Lasten und auf Gefahr des Mieters.

7. Haftung des Vermieters

Für Schäden, die durch Mängel an den vermieteten Objekten verursacht worden sind, haftet der Vermieter bis zur Höhe des 25-fachen des Mietzinses, sofern es sich um unmittelbar durch eine mangelhafte Mietsache verursachte Schäden handelt. Für Mangelfolgeschäden und Folgeschäden im weitesten Sinne ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Insbesondere sind ausgeschlossen, Ansprüche wegen Arbeitsausfall durch verspätete Bereitstellung von Maschinen, durch Transportschwierigkeiten, und Maschinendefekte jeglicher Art. Ein evtl. zu leistender und vom Mieter nachzuweisender Schadensersatz wird auf die Höhe der für die Ausfallzeit hinfallenden Miete begrenzt. Für Schäden, die eine vermietete Baumaschine im öffentlichen Straßenverkehr verursacht, haftet der Vermieter nicht. Dies gilt auch für Schäden, die durch technische Defekte ausgelöst wurden. Der Vermieter haftet darüber hinaus nicht, sofern der Mieter die Mietsache unsachgemäß oder nicht entsprechend der Bedienungsanleitung bedient hat. Die sachgemäße Bedienung der Mietsache entsprechend der Bedienungsanleitung ist vom Mieter nachzuweisen.

8. GPS-Ortung

Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietmaschinen ein GPS Ortungssystem eingebaut sein kann, welches von dem Vermieter aktiviert wird, um Daten an diesen

zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der

technischen Fernüberwachung, sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können

Standort, Datum, Einsatzzeiten und sonstige maschinentechnische Informationen erfasst werden.

Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung seine Zustimmung zur Erhebung

der Daten durch das GPS-Ortungssystem sowie deren Übermittlung an den Vermieter

9. Kündigung des Mietvertrages und Rücktrittsrecht

Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder aus diesen allgemeinen Mietbedingungen in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ist der Vermieter nicht in der Lage, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter zu übergeben, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter hat der Mieter in diesem Fall nicht. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand steht.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Vermieters.

11. Eidesstattliche Versicherung

Der Mieter versichert an Eides statt, dass er bis zum heutigen Tage vor keinem deutschen Gericht eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.

12. Salvatoresche Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.